Der Umstand, dass im Verlaufsprotokoll – abgesehen vom 2. September 2020 – keine weiteren Einträge zur Fremd- oder Selbstgefährdungen aufzufinden sind und auch keine separaten diesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, wird ebenfalls plausibel dargelegt. Der Oberarzt gab an, dass es keine Hinweise für manifeste Fremdaggressionen gegeben habe, so dass keine Überwachung angeordnet worden sei. Sie seien aber geschult, Gefährdungsaspekte dennoch zu berücksichtigen, jedoch keine forensische Station mit entsprechender Dokumentation. Auch der Beschwerdegegner legte dar, dass die Gefährdung beim Eintritt abgeklärt und im weiteren Verlauf beobachtet werde. Da es bei S.__