damals hätten sie Zwangsmassnahmen ergriffen, was in diesem Verlauf nicht notwendig gewesen sei. Sie seien von einer Drucksituation aufgrund des Beistandschaftstermins ausgegangen. Entsprechend erscheint auch nachvollziehbar, dass die Ärzte mit einem baldigen Wiedereintritt rechneten. Ob S.___ einwilligungsund urteilsfähig gewesen sei, was vom Gutachter verneint werde, habe auf die Einschätzung der Gefährdungssituation keinen Einfluss. Der Umstand, dass im Verlaufsprotokoll – abgesehen vom 2. September 2020 – keine weiteren Einträge zur Fremd- oder Selbstgefährdungen aufzufinden sind und auch keine separaten diesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, wird ebenfalls plausibel dargelegt.