Der Grund für das überstürzte Verlassen der Klinik und der angebliche "schlechte Zustand" bzw. die "Verschärfung der Situation" (vgl. Entscheid der Anklagekammer AK.2020.498-AK und AK.2020.499-AK vom 31. März 2021 E. II/4b S. 7) erscheint plausibel erklärbar mit der geplanten Beistandschaft und der diesbezüglichen Besprechung vom 2. September 2020. So ist den Verlaufsberichten zu entnehmen, dass der Termin mit der KESB abgesagt werde, der Patient das nicht möchte und heute austreten wolle (Verlaufsbericht 2.9.3030, 8:48, Verlauf Sozialdienst) bzw. der Patient als Grund für seine Entscheidung den bevorstehenden Termin mit der KESB zwecks freiwilliger Beistandschaft angegeben habe.