Da die Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Schuldfrage beurteilte, dabei von einer genügend klaren Beweislage und zumindest von derartigen Zweifeln an einer Schuld ausging, dass eine Verurteilung von vornherein als ausgeschlossen erachtet wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Feststellung einer möglichen Fremdgefährdung bzw. einer Hilflosigkeit um eine Frage des Sachverhalts. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte mit einem baldigen Wiedereintritt von S.___ rechneten (vgl. nachfolgend E. II/6b), nichts zu ändern.