Während der Hospitalisation sei kein fremdaggressives Ereignis dokumentiert worden. Es hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden. S.___ habe jederzeit den Kontakt zur Pflege aufrechterhalten, die Medikamente eingenommen und sich wegen der beantragten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe überhaupt keinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen. Sein Aufenthalt sei ein Routineverlauf gewesen mit einem am Ende von ihm entschiedenen Austritt.