Sodann gab der Beschwerdegegner an, dass es beim letzten Aufenthalt von S.___ keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben habe; er sei ja im offenen Teil der Station geführt worden. Die Einschätzung hinsichtlich einer Selbstoder Fremdgefährdung erfolge im Austausch zwischen Stationsteam, Assistenzarzt und Oberarzt. Die Verantwortung obliege letztlich dem Oberarzt. Die Gewalttätigkeiten von S.___ am 2. September 2020 könne er sich nur im Zusammenhang mit Drogenkonsum erklären.