Ihm sei bekannt gewesen, dass S.___ schon für zahlreiche Behandlungen in der Klinik gewesen und die "Drehtürpsychiatrie" angewendet worden sei. Vorgesehen sei ein offenes Therapiesetting gewesen. Eine Rückbehaltung hätte nach Rücksprache mit dem Oberarzt durch den behandelnden Assistenzarzt angeordnet werden können, wobei der Assistenzarzt die Rückbehaltung mit dem Oberarzt bespreche und der Oberarzt über die Rückbehaltung entscheide. Im offenen Bereich könne man den Patienten nicht am Verlassen der Klinik hindern; man könne ihn nur noch polizeilich ausschreiben lassen, was in Absprache mit dem Oberarzt und dem Team erfolge.