c) aa)Der Beschwerdegegner gab in der Einvernahme vom 9. Juni 2022 zu Protokoll, anlässlich des Aufenthalts von S.___ vom 25. August bis 2. September 2020 der behandelnde Assistenzarzt gewesen zu sein. Er sei bei etwa zwei bis drei Aufenthalten für ihn (als Assistenzarzt) hauptverantwortlich gewesen. Die Hauptverantwortung liege beim Oberarzt; auch eigene Entscheidungen (Medikation, Ausgangsregelung) seien mit dem Oberarzt abgesprochen worden. Dasselbe gelte für einen Austrittswunsch, der ebenfalls an den Oberarzt weitergeleitet werde. Ihm sei bekannt gewesen, dass S.___ schon für zahlreiche Behandlungen in der Klinik gewesen und die "Drehtürpsychiatrie" angewendet worden sei.