Ein geringer, wenn auch substanzieller Anteil vergleichbarer Masspersonen hätte wohl gemäss geltenden Standards Diagnostik, Behandlung und Risikobeurteilung für selbst- und/ oder fremdschädigendes Verhalten in der Klinik in gleicher Qualität ausgeführt. Die Abweichung bestehe in dem Abwägen von Risikokonstellation, Achtsamkeit gegenüber fremd- und selbstgefährdenden Situationen psychisch Kranker und der Bereitschaft, auch gegen den geäusserten Willen der Patienten Schutzmassnahmen zu treffen bzw. Zwangsmassnahmen anzuordnen.