Es handle sich um innere Tatsachen, mithin um eine Frage des Verschuldens, welche nicht von der Untersuchungsbehörde beurteilt werden dürfe. Die Aussage, wonach sich keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung ergeben hätten, sei keine Frage des Sachverhalts. Gleich verhalte es sich mit der Aussage, dass S.___ nicht hilflos gewesen sei. Das sei er sehr wohl gewesen, die Ärzte seien ja selbst davon ausgegangen, dass er über kurz oder lang wieder in die Klinik zurückkehren würde. Aus Gründen der Gewaltenteilung müsse nach dem Prinzip "in dubio pro duriore" Anklage erhoben werden.