scheine eben nicht genügend lang geschlossen geführt worden zu sein, um stabil entlassen zu werden. Das Aggressionspotential hätte dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sein müssen, selbst wenn während der fraglichen Hospitalisation kein konkretes fremdaggressives Ereignis dokumentiert worden sei. Die Feststellung, wonach die Ärzte nach dem Therapieansatz mit Betonung der Freiwilligkeit gehandelt hätten, sei letztlich eine Frage der Wahrnehmung und Beurteilung durch die Ärzte selbst. Es handle sich um innere Tatsachen, mithin um eine Frage des Verschuldens, welche nicht von der Untersuchungsbehörde beurteilt werden dürfe.