Gutachten des Amtsarztes genannt worden. Sodann seien auch die Vorbehalte des aktuellen Gutachters zu beachten, was den gewählten Therapieansatz mit der Betonung auf die Freiwilligkeit stütze. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf eine Fremdgefährdung durch S.___ am 2. September 2020 bzw. während des ganzen letzten Aufenthalts in der Klinik ergeben. Auch der Tatbestand der Aussetzung sei nicht erfüllt, da S.___ am 2. September 2020 weder hilflos gewesen sei, noch ausgesetzt oder im Stich gelassen worden sei.