Nach dem Tod der beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren weiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art. 382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist der Vater des Verstorbenen und damit Angehöriger (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO); er kann gegebenenfalls Schadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen Tötung zum Nachteil des Sohnes erfüllt ist; damit ist er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.