Am 3. April 2023 leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Die Vorinstanz reichte am 12. April 2023 die Akten ein und teilte den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich innert erstreckter Frist am 9. Mai 2023 vernehmen. Er beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und ein Absehen von einer Rückweisung der Angelegenheit zur Anklageerhebung. Der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen der getöteten Frau teilte am © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte