{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nsich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben\n(vgl. Pra 92 [2003] Nr. 165 E. 2.1; vgl. ferner BGE 130 IV 7 E. 3.2). Ebenso fehlt es dem\nBeschwerdegegner als Assistenzarzt an der Handlungsmöglichkeit. Er hätte weder die\nalleinige Kompetenz gehabt, eine Rückbehaltung von S.___ anzuordnen, noch ihn\npolizeilich ausschreiben zu lassen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung fehlt\nes bereits an (eventual-)vorsätzlichem Handeln, und – mit dem Verneinen einer akuten\nSelbstgefährdung – auch an einer vorausgesetzten, bestehenden schweren Gefahr für\ndie Gesundheit.\n\ng)Zusammenfassend fehlt es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein\nstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit\nden Todeseintritten von S.___ und der von ihm angegriffenen Frau. Die Vorinstanz hat\ndaher das Strafverfahren gegen den Assistenzarzt zu Recht eingestellt und die\ndagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.\n\n7.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer\nEntscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV), dem Beschwerdeführer\naufzuerlegen. Die Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 4'000.– ist damit zu\nverrechnen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen\nAnspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Er ist hingegen zu verpflichten,\nden anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen. Hierfür erscheint ein\nBetrag von pauschal Fr. 1'000.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) als\nangemessen. Für sein Honorar kann sich der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners\naus der Sicherheitsleistung bezahlt machen. Dem Beschwerdeführer ist die restliche\nSicherheit von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Anrechnung der Sicherheit von Fr. 4'000.–.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit insgesamt Fr. 1'000.– zu\nentschädigen. Dafür kann sich der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ebenfalls\naus der Sicherheit bezahlt machen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen,\nRechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n4. Die restliche Sicherheit von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer\nzurückzuerstatten (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen,\nRechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/21\n"}