{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\num einen freiwilligen Aufenthalt ohne akute Gefährdungsaspekte handle bzw. keine\nakute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden habe und er freiwillig hospitalisiert\ngewesen sei (vgl. Verlaufsbericht 2.9.2020, 10:30, Verlauf Pflege; 12:01, Verlauf Arzt\n[Assistenzarzt]; 14:00, Verlauf Arzt [Oberarzt] und 4.9.2020, 12:17, Verlauf Arzt\n[Oberarzt]). Mit dem freiwilligen Aufenthalt handelt es sich nicht um eine\n(fürsorgerische) Unterbringung, bei welcher eine Gefährdung initial festgestellt worden\nwar. Ebenso dürfte eine akute Fremdgefährdung bei Austritt auch deshalb nicht im\nRaum gestanden haben, weil S.___ den offenbar bestehenden Druck aufgrund einer\nbevorstehenden Beistandschaft durch das Verlassen der Klinik bereits selber abgebaut\nhatte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, S.___ sei eben nicht genügend lang\ngeschlossen geführt worden, um stabil entlassen zu werden, bleibt zu berücksichtigen,\ndass diese Aussage des Kurzgutachtens vom 5. Dezember 2019 im Rahmen einer\nfürsorgerischen Unterbringung erfolgte. Da sich S.___ freiwillig in der Klinik aufhielt und\nkein Grund für einen Rückbehalt vorlag, ist dies nicht massgebend. So wies auch der\nBeschwerdegegner darauf hin, dass bei fehlenden Anzeichen einer Fremdgefährdung\ndie Anordnung von Massnahmen, welche den tragischen Vorfall hätten vermeiden\nlassen, der einzig möglichen Behandlung von S.___, der \"Drehtürpsychiatrie\", und auch\nden Leitlinien der Allgemeinpsychiatrie widersprochen hätte.\n\nDass von Zwangsmassnahmen abgesehen wurde, erscheint auch unter dem Aspekt\nnachvollziehbar, dass in den letzten Aufenthalten – wohl als Folge der\n\"Drehtürpsychiatrie\" bzw. wiederholten Aufenthalten im offenen Rahmen – eine\nintensivere therapeutische Beziehung habe aufgebaut werden können, die eine\nEinlassung auf die Therapie ermöglicht habe. Druck und Einschränkungen hätten\nzumeist zu sehr oppositionellem Verhalten bei S.___ geführt. Die Behandlung hätte\nüber mehrere Hospitalisationen führen sollen. Dass das Vorgehen zielführend war, kann\nauf jeden Fall im Umstand erblickt werden, dass sich S.___ – wenn auch nicht\nnachhaltig – für eine Beistandschaft entscheiden konnte und sich auch freiwillig in die\nKlinik begab, wenn er ärztliche Unterstützung brauchte. Auch das Gutachten vom 21.\nJuli 2021 führt diesbezüglich aus, dass Zwangsmassnahmen und der Verlust von\nAutonomie eine grosse emotionale und körperliche Belastung darstellen würden und\ndie weitere Behandlung beeinträchtigen könnten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc)Schliesslich wies auch das Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hin, dass der\nSachverständige aufgrund der retrospektiven Natur des Gutachtens und der schweren\nGewalttat möglicherweise in seiner Beurteilung beeinflusst sei, d.h. womöglich ein\nkognitives Bias im Sinne einer Verzerrung zur Überschätzung einer damals\nbestehenden Risikokonstellation zu berücksichtigen sei. Dafür spricht auch, dass es\nsich beim behandelnden Oberarzt um einen sehr erfahrenen Arzt handelt, der seit 2012\nin der Klinik und dort grösstenteils in der Akutpsychiatrie tätig und damit in der\nEinschätzung solcher Situation qualifiziert ist. Seit 2016 war er sodann für die\nBehandlung von S.___ verantwortlich, hat ihn jahrelang begleitet und konnte dessen\nVerhaltensweisen entsprechend gut einschätzen. Dieser persönliche Kontakt und die\ndamit zusammenhängende Erfahrung im Umgang mit S.___ dürften für die damalige\nRisikoeinschätzung massgebend gewesen sein. Entsprechend waren der Oberarzt –\nund auch der Beschwerdegegner – vom Ereignis bzw. den Handlungen von S.___ völlig\nüberrascht und schockiert, zumal sich während des letzten Aufenthalts weder\nFremdgefährdungen noch Sachbeschädigungen ereigneten. Einzig ein lautes Ausrufen\nim Zusammenhang mit dem Termin für die Beistandschaft ist für eine mögliche\nFremdgefährdung kein genügender Hinweis. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich\nfrühere Aggressionen hauptsächlich gegen Autoritätspersonen im Zug von\n(befürchteten) Einschränkungen der Autonomie richteten, nicht hingegen gegen völlig\nunbekannte Drittpersonen mit äusserst brutaler Gewaltanwendung.\n\nd)Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angezweifelte Therapiepraxis der Klinik\n(\"Drehtürpsychiatrie\") kann auf das Gutachten vom 21. Juli 2021 verwiesen werden.\nDanach handelte es sich bei den Überlegungen und Ausführungen zur Diagnostik und\nBehandlung um medizinische Behandlungsempfehlungen, welche rechtlich nicht\nbindende Richtlinien seien. Die Leitlinien seien für Ärzte rechtlich nicht bindend und\nhätten weder haftungsbegründende noch -befreiende Wirkung. Im Einzelfall könnten\nauch andere Behandlungsarten und -vorgehen zum Ziel führen. Entsprechend ist diese\nPraxis vorliegend nicht auf strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.\n\ne)Insgesamt bestehen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unüberwindliche\nZweifel an der Voraussehbarkeit der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Nicht\nmassgebend ist, dass der konkrete Ablauf vorhergesehen wird, wie er sich tatsächlich\nabspielt. Unerheblich ist nämlich, ob man hätte bedenken können oder sollen, dass\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}