{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nDer Grund für das überstürzte Verlassen der Klinik und der angebliche \"schlechte\nZustand\" bzw. die \"Verschärfung der Situation\" (vgl. Entscheid der Anklagekammer\nAK.2020.498-AK und AK.2020.499-AK vom 31. März 2021 E. II/4b S. 7) erscheint\nplausibel erklärbar mit der geplanten Beistandschaft und der diesbezüglichen\nBesprechung vom 2. September 2020. So ist den Verlaufsberichten zu entnehmen,\ndass der Termin mit der KESB abgesagt werde, der Patient das nicht möchte und\nheute austreten wolle (Verlaufsbericht 2.9.3030, 8:48, Verlauf Sozialdienst) bzw. der\nPatient als Grund für seine Entscheidung den bevorstehenden Termin mit der KESB\nzwecks freiwilliger Beistandschaft angegeben habe. Die Entscheidung für den\nplötzlichen Austritt scheine eindeutig durch diesen Termin zustande gekommen zu sein\n(Verlaufsbericht 2.9.2020, 14:00, Verlauf Arzt [Oberarzt]; vgl. ferner 2.9.2020, 15:03,\nVerlauf Pflege \"als ihm erläutert wurde, dass eine Beistandschaft beantragt wurde und\nder Termin nicht abgesagt werden kann, entwich Herr S.___ von der Station\"). Der\nPatient habe – als die Sozialarbeiterin ihn auf den Gesprächstermin mit der möglichen\nBeiständin aufmerksam gemacht habe – verbal laut und ablehnend reagiert. Er habe\ndas Gespräch und die Abteilung durch die offene Stationstür verlassen und laut\ngeschrien, dass er keinen Beistand und nicht bevormundet werden wolle\n(Verlaufsbericht 2.9.2020, 10:30, Verlauf Pflege). Auch der Oberarzt verwies anlässlich\nseiner Einvernahme darauf, dass S.___ wegen des Termins für die Beistandschaft mehr\nund mehr unter Druck gekommen sei. Dies hätte dessen Autonomie betroffen, die er\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nverloren hätte. Um den Druck abzubauen, habe er den Termin abgesagt, indem er die\nBehandlung beendet und die Klinik verlassen habe. Das sei seine Reaktion gewesen,\num den Druck loszuwerden. Es hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen\nbestanden und S.___ habe sich wegen der geplanten Beistandschaft für einen Austritt\nentschieden. Es habe keinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen, und keine\nHinweise auf ernstzunehmende Fremd- oder Selbstgefährdung. Bei früheren\nAufenthalten habe es Vorkommnisse gegeben, als Fremd- oder Selbstgefährdung\nbestanden habe; damals hätten sie Zwangsmassnahmen ergriffen, was in diesem\nVerlauf nicht notwendig gewesen sei. Sie seien von einer Drucksituation aufgrund des\nBeistandschaftstermins ausgegangen. Entsprechend erscheint auch nachvollziehbar,\ndass die Ärzte mit einem baldigen Wiedereintritt rechneten. Ob S.___ einwilligungsund urteilsfähig gewesen sei, was vom Gutachter verneint werde, habe auf die\nEinschätzung der Gefährdungssituation keinen Einfluss. Der Umstand, dass im\nVerlaufsprotokoll – abgesehen vom 2. September 2020 – keine weiteren Einträge zur\nFremd- oder Selbstgefährdungen aufzufinden sind und auch keine separaten\ndiesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, wird ebenfalls plausibel dargelegt. Der\nOberarzt gab an, dass es keine Hinweise für manifeste Fremdaggressionen gegeben\nhabe, so dass keine Überwachung angeordnet worden sei. Sie seien aber geschult,\nGefährdungsaspekte dennoch zu berücksichtigen, jedoch keine forensische Station mit\nentsprechender Dokumentation. Auch der Beschwerdegegner legte dar, dass die\nGefährdung beim Eintritt abgeklärt und im weiteren Verlauf beobachtet werde. Da es\nbei S.___ keine Hinweise auf eine Gefährdung gegeben habe, seien keine zusätzlichen\nMonitoringmassnahmen ergriffen worden. Jedenfalls kann daraus – selbst wenn im\nGutachten vom 22. Juli 2021 darauf hingewiesen wird, dass im Zweifelsfall die fehlende\nDokumentation einer ärztlich gebotenen Massnahme zur Vermutung führen könne,\ndass diese unterblieben sei bzw. standardisierte Instrumente zur Risikobeurteilung\nbzw. zur Vorhersage aggressiven Verhaltens weder auf pflegerischer noch ärztlicher\nSeite Berücksichtigung gefunden hätten – nicht von einer unterlassenen\nRisikoabklärung ausgegangen werden. Eine allfällige Fremd- oder Selbstgefährdung\nwurde auch in den früheren Austritts- und Verlaufsberichten thematisiert, weshalb nicht\nzutrifft, dass dies nicht berücksichtigt oder dokumentiert worden sei. Mit Bezug auf\nden Austritt vom 2. September 2020 wurde im Verlaufsprotokoll von diversen Personen\nfestgehalten, dass von einer polizeilichen Ausschreibung abgesehen werde, da es sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}