{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verlangt (bloss), dass im Zweifel das Verfahren\nfortgesetzt wird. Praktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung\nwahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der\nUntersuchungs- oder der Anklagebehörde zu entscheiden, sondern des materiell\nzuständigen Gerichts. Das Strafverfahren ist (hingegen) einzustellen, wenn kein\nvernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der Unschuld\nder beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an deren\nSchuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen erscheint\n(BGer 6B_172/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2; Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1 f.;\nOberholzer, a.a.O., N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl.\n2020, Art. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8; GVP\n2001 Nr. 76). Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes\n\"in dubio pro duriore\" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse\nTatsachen \"klar\" bzw. \"zweifelsfrei\" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den\nStaatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz \"in dubio pro duriore\" lediglich bei\neiner unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen\n(vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).\n\nDa die Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist\nauch nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Schuldfrage beurteilte,\ndabei von einer genügend klaren Beweislage und zumindest von derartigen Zweifeln an\neiner Schuld ausging, dass eine Verurteilung von vornherein als ausgeschlossen\nerachtet wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei\nder Feststellung einer möglichen Fremdgefährdung bzw. einer Hilflosigkeit um eine\nFrage des Sachverhalts. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte mit einem\nbaldigen Wiedereintritt von S.___ rechneten (vgl. nachfolgend E. II/6b), nichts zu\nändern. S.___ war aufgrund seines Krankheitsbilds dauernd behandlungsbedürftig.\nDabei ist aufgrund der sich einstellenden Krankheitseinsicht durchaus positiv zu\nwerten, dass er wieder in der Klinik vorstellig wird, wenn er Hilfe benötigt. Daraus kann\nkeine \"Hilflosigkeit\" im Sinn von Art. 127 StGB abgeleitet werden (vgl. dazu auch\nnachfolgend E. II/6b ff.).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb)Im Austrittsbericht der Klinik vom 22. September 2020 werden Hinweise für akute\nSuizidalität, Selbst- oder Fremdgefährdung verneint und darauf hingewiesen, dass\nnach Rücksprache mit dem Oberarzt keine polizeiliche Ausschreibung erfolge. Die in\nden Verlaufsberichten erwähnten Einträge, wonach S.___ Äusserungen von sich\ngegeben habe, \"er sei ein Mörder und hätte am liebsten die Sterbehilfe\" (pflegerischer\nVerlaufsbericht, Eintrag vom 28.08.2020, 12:03), und wonach er über suizidale Aspekte\nin der Zeit ausserhalb der Klinik berichtet habe (ärztlicher Verlaufsbericht, Eintrag vom\n26.08.2020, 15:17) konnte der Oberarzt anlässlich seiner Einvernahme nachvollziehbar\nerläutern. Danach seien dies immer wieder Themen gewesen, wenn S.___ unter Druck\ngestanden sei. Er habe Suizidgedanken beschrieben, allerdings ohne jeglichen\nHandlungscharakter. Dies sei so dokumentiert worden. Viele Patienten würde bei ihnen\nSuizidgedanken äussern, es aber dann nicht umsetzen. Sie würden abklären, ob die\nGefährdung konkret und handlungsnah sei.\n\n"}