{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. 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Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nThemen angehen könne. Ein Assistenzarzt könne über den Wechsel eines\nMedikaments oder eine Ausgangsregelung ohne Oberarzt entscheiden. Therapeutisch\ntrage der Oberarzt die Gesamtverantwortung für einen Patienten. Austritte seien\noberärztlich zu besprechen. Der Oberarzt greife bei speziellen Ereignissen ein, bei\nZwischenfällen oder wenn das Kernteam Hilfe benötige. Es sei auch seine Aufgabe zu\nbeurteilen, wann ein Patient spezielle Sicherungen brauche, wann Zwang anzuordnen\nsei und ob diese Massnahmen weiterhin notwendig seien. Einen chefärztlichen\nRückbehalt hätte – das Einverständnis des Chefarztes vorausgesetzt – ein Oberarzt für\nmaximal drei Tage verfügen können. Ein Assistenzarzt könne nach Rücksprache mit\ndem Oberarzt eine Rückbehaltung durchsetzen. Ein chefärztlicher Rückbehalt erfolge,\nwenn sich jemand bei einer freiwilligen Hospitalisation für einen Austritt entscheide. Es\nwerde geschaut, ob ausreichend manifeste, akute eigen- oder fremdgefährdende\nIndikationen vorhanden seien, die einen Rückbehalt erforderlich machen.\n\nZu S.___ gab der Oberarzt an, dass ein ausgeprägter Konflikt zwischen Autonomie und\nAbhängigkeitserleben ein ganz zentraler Aspekt gewesen sei, was der\nPersönlichkeitsproblematik zuzuordnen sei. Sodann habe während den letzten\nAufenthalten mit dem Patienten eine intensivere therapeutische Beziehung aufgebaut\nwerden können, die es diesem ermöglicht habe, sich auf die Therapie einzulassen.\nDruck und Einschränkung hätten bei ihm zumeist zu sehr oppositionellem Verhalten bei\neiner ohnehin sehr eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht geführt. Sie\nhätten auch entsprechend der Empfehlung des damaligen Gutachters G.___ versucht,\nden Patienten in wiederholtem offenen Rahmen über mehrere Verläufe therapeutisch zu\nerreichen und einzubinden (\"Drehtürpsychiatrie\"). Seit April 2020 seien die meisten\nAufenthalte von S.___ freiwillig gewesen. Er habe nach Hilfe gesucht und ein\nabstinentes Leben führen wollen. Der Behandlungsplan hätte über mehrere\nHospitalisationen führen und der Patient Einsicht in die Behandlung erlangen sollen.\nDas habe darin kulminiert, dass er eine Beistandschaft beantragt habe. Es dürfe nicht\ndie eine Hospitalisation alleine angeschaut werden. Bei der \"Drehtürpsychiatrie\" gebe\nes einen Behandlungsplan, der langfristig und nicht nur auf eine Hospitalisation\nbeschränkt sei. Es sei auch mit S.___ so besprochen gewesen, dass ihm eine sofortige\nEintrittsmöglichkeit geboten werde. Bei der offen geführten akutpsychiatrischen\nBehandlung sei der Wille des Menschen im Vordergrund; wenn möglich sei eine\nZwangsmassnahme zu verhindern. Der Patient werde in die Behandlung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmiteinbezogen. Dies sei ein Kulturwandel im Gegensatz zur früheren, kustodialen\nPsychiatrie mit Zwangsbehandlung. S.___ sei dann selber zur Einsicht gelangt, dass er\neine Beistandschaft brauche. Er sei wegen des Termins mehr und mehr unter Druck\ngekommen, weil das seine Autonomie betroffen habe, die er verloren hätte; dies sei\njedenfalls seine therapeutische Vermutung. Daher habe S.___ dann entschieden, dass\ner die Beistandschaft nicht wolle. Die Sozialarbeiterin der Klinik habe den Termin bei\nder KESB abgesagt. Er habe nicht mehr so lange gewartet mit dem Austritt, dass man\nihm dies hätte mitteilen können. Er habe – um den Druck abzubauen – den Termin\nabgesagt, indem er die Behandlung durch das Verlassen der Klinik beendet habe. Dies\nsei seine Reaktion gewesen, um den Druck loszuwerden. Möglicherweise wäre er\ngeblieben, wenn er erfahren hätte, dass der Termin nicht stattfinde. Sie seien davon\nausgegangen, dass er zeitnah wieder eintreten werde, und seien dafür vorbereitet\ngewesen. Dies sei ein Austritt des Patienten gewesen, wie es bei vielen Patienten\nvorkomme, das sei Routine.\n\nÜber die Gewalttätigkeiten von S.___ vom 2. September 2020 sei er absolut schockiert\ngewesen. Eine derartige Gewalt und Aggression hätte er ihm niemals zugetraut, er\nhätte sich das nie vorstellen können. Eine solche Tat könne er sich nicht erklären.\nWenn man ihm Druck gemacht oder ihn habe einschränken wollen, habe es in der\nVorgeschichte, mit Drogen kombiniert, fremdaggressive Situationen gegeben. Die\nGewalt sei gegen \"Autoritätspersonen\", gegen eine \"Vaterperson\", wie beispielsweise\ndie Polizei oder die Pflege, die ihn eingeschränkt habe, gerichtet gewesen. Während\nder Hospitalisation sei kein fremdaggressives Ereignis dokumentiert worden. Es hätten\nzu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden. S.___ habe jederzeit den\nKontakt zur Pflege aufrechterhalten, die Medikamente eingenommen und sich wegen\nder beantragten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe überhaupt\nkeinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen. Sein Aufenthalt sei ein\nRoutineverlauf gewesen mit einem am Ende von ihm entschiedenen Austritt.\n\n6.- a)Der Beschwerdeführer beanstandet den festgestellten Sachverhalt nicht, sondern\nrügt, dass die Staatsanwaltschaft mit der Würdigung und Wertung des an sich korrekt\nfestgestellten Sachverhalts die Schuldfrage beurteile und damit das Prinzip der\nGewaltentrennung verletze. Der Grundsatz \"in dubio pro duriore\" sei zu Unrecht nicht\nangewandt worden.\n\n"}