{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nDer Gutachter wies aber auch darauf hin, dass der Amtsarzt in seinem Gutachten vom\n5. Dezember 2019 festhalte, dass wohl die \"Drehtürpsychiatrie\" die einzige Möglichkeit\nder Behandlung für S.___ sei, wobei er bei jedem Aufenthalt genügend lang\ngeschlossen geführt werden solle, um stabil entlassen zu werden. Sodann würden\nZwangsmassnahmen zurückhaltend angewendet, da sie unter anderem die weitere\nBehandlung beeinträchtigen könnten. Aus der Sicht des Sachverständigen ergäbe sich,\ndass die Behandler zurückhaltend mit den erforderlichen Zwangsmassnahmen\ngewesen seien, um die erhoffte weitere Behandlung nicht zu gefährden. Es sei\nwahrscheinlich, dass ein anderer Facharzt bzw. Kaderarzt zu einer anderen\nRisikoeinschätzung gelangt wäre und Massnahmen eingeleitet hätte. Ein geringer,\nwenn auch substanzieller Anteil vergleichbarer Masspersonen hätte wohl gemäss\ngeltenden Standards Diagnostik, Behandlung und Risikobeurteilung für selbst- und/\noder fremdschädigendes Verhalten in der Klinik in gleicher Qualität ausgeführt. Die\nAbweichung bestehe in dem Abwägen von Risikokonstellation, Achtsamkeit gegenüber\nfremd- und selbstgefährdenden Situationen psychisch Kranker und der Bereitschaft,\nauch gegen den geäusserten Willen der Patienten Schutzmassnahmen zu treffen bzw.\nZwangsmassnahmen anzuordnen.\n\nb)S.___ befand sich ab dem 25. August 2020 freiwillig in der Klinik. Gemäss dem\nAustrittsbericht der Klinik vom 22. September 2020 bestanden während dieses\nAufenthalts des Patienten und beim Austritt keine Hinweise für eine akute Selbst- oder\nFremdgefährdung. Deshalb beschlossen die zuständigen Personen der Klinik, nach\ndem freiwilligen Austritt, keine polizeiliche Ausschreibung zu veranlassen. Dieser\nAustrittsbericht vom 22. September 2020 wurde zwar nach dem Tötungsereignis vom\n2. September 2020 erstellt, er basiert aber auf dem Verlaufsbericht und den dortigen\nEinträgen, die vor dem Bekanntwerden des Ereignisses verfasst wurden.\n\nS.___ zeigte offenbar bereits ab dem 10. Lebensjahr Verhaltensauffälligkeiten und\nKrankheitssymptome. Im November 2011 stellte die Mutter einen Antrag auf Errichtung\neiner Beistandschaft, welchem später entsprochen wurde. Er befand sich wiederholt in\nder Klinik (10. - 23. November 2016; 22. - 27. Dezember 2016; 7. - 13. Februar 2017;\n15. - 16. Februar 2017; 24. Februar - 6. März 2017; 8. - 15. August 2017; 15. -\n24. Oktober 2017; 3. Dezember 2017 - 25. April 2018; [26. April 2018 - 28. Februar\n2019 stationäre Therapie in Namibia]; 1. - 25. März 2019; 15. - 30. Oktober 2019;\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Januar - 12. März 2020; 27. April - 9. Mai 2020; 16. - 27.Mai 2020; 23. - 28. Juli\n2020; 31. Juli - 2. August 2020; 12. - 18. August 2020).\n\nc) aa)Der Beschwerdegegner gab in der Einvernahme vom 9. Juni 2022 zu Protokoll,\nanlässlich des Aufenthalts von S.___ vom 25. August bis 2. September 2020 der\nbehandelnde Assistenzarzt gewesen zu sein. Er sei bei etwa zwei bis drei Aufenthalten\nfür ihn (als Assistenzarzt) hauptverantwortlich gewesen. Die Hauptverantwortung liege\nbeim Oberarzt; auch eigene Entscheidungen (Medikation, Ausgangsregelung) seien mit\ndem Oberarzt abgesprochen worden. Dasselbe gelte für einen Austrittswunsch, der\nebenfalls an den Oberarzt weitergeleitet werde. Ihm sei bekannt gewesen, dass S.___\nschon für zahlreiche Behandlungen in der Klinik gewesen und die \"Drehtürpsychiatrie\"\nangewendet worden sei. Vorgesehen sei ein offenes Therapiesetting gewesen. Eine\nRückbehaltung hätte nach Rücksprache mit dem Oberarzt durch den behandelnden\nAssistenzarzt angeordnet werden können, wobei der Assistenzarzt die Rückbehaltung\nmit dem Oberarzt bespreche und der Oberarzt über die Rückbehaltung entscheide. Im\noffenen Bereich könne man den Patienten nicht am Verlassen der Klinik hindern; man\nkönne ihn nur noch polizeilich ausschreiben lassen, was in Absprache mit dem\nOberarzt und dem Team erfolge. Bei einer Zwangsmassnahme sei zu beachten, ob\nman diese begründen könne, ob eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe, so dass\nder Patient gegen seinen Willen behandelt werden könne.\n\nSodann gab der Beschwerdegegner an, dass es beim letzten Aufenthalt von S.___\nkeine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben habe; er sei ja\nim offenen Teil der Station geführt worden. Die Einschätzung hinsichtlich einer Selbstoder Fremdgefährdung erfolge im Austausch zwischen Stationsteam, Assistenzarzt\nund Oberarzt. Die Verantwortung obliege letztlich dem Oberarzt. Die Gewalttätigkeiten\nvon S.___ am 2. September 2020 könne er sich nur im Zusammenhang mit\nDrogenkonsum erklären.\n\nbb)Der Oberarzt gab anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2022 zu Protokoll,\nS.___ ab Herbst 2016 in der Klinik betreut zu haben. Er sei für ihn während mehreren\nstationären Aufenthalten oberärztlich zuständig gewesen; es seien etwa zehn stationäre\nAufenthalte gewesen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit gab auch der Oberarzt an,\ndass der Assistenzarzt medikamentöse Strategien und gesprächstherapeutische\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}