{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nb)Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer\nGefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit\naussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt, macht sich der Aussetzung nach\nArt. 127 StGB strafbar. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits darin,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndass der Täter den in seiner Obhut stehenden oder seiner Fürsorgepflicht\nunterliegenden Hilflosen durch aktives Verhalten in eine konkrete Gefahr für das Leben\noder die Gesundheit bringt, wobei die gesundheitliche Gefahr schwer und unmittelbar\nsein muss; andererseits handelt tatbestandsmässig, wer den Hilflosen in einer Gefahr\nfür das Leben oder in einer schweren, unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit \"im\nStich lässt\". Im ersten Fall besteht die Straftat darin, dass der Täter die Gefahr für den\nHilflosen herbeiführt, im zweiten darin, dass er einer schon bestehenden Gefahr, die er\nzu beseitigen verpflichtet ist, nicht entgegenarbeitet. Dabei lässt nicht nur im Stich, wer\nden Hilflosen in der Gefahr verlässt (sich von ihm entfernt) oder sich vollständig passiv\nverhält, sondern auch, wer sich zwar um ihn bemüht, aber nicht die zur Beseitigung der\nGefahr notwendigen Massnahmen trifft. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz,\nund zwar Gefährdungsvorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Fahrlässig kann die\nAussetzung nicht begangen werden (BGer 6B_40/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3 mit\nHinweisen).\n\n4.- a)Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass S.___ die Klinik am 2. September\n2020 offensichtlich völlig überstürzt verlassen habe, ohne seine Habseligkeiten\nmitzunehmen. Er sei auch nur mit einer Trainerhose bekleidet und nacktem Oberkörper\nvorgefunden worden. Das Verlassen der Klinik müsse eine Kurzschlussreaktion\ngewesen sein, was sich mit der Erklärung des Oberarztes decke, wonach sich S.___\ndes akuten Drucks aufgrund der bevorstehenden Besprechung bzw. Errichtung einer\nBeistandschaft habe entledigen wollen. Hinweise für eine Fremd- oder\nSelbstgefährdung seien gemäss den glaubhaften Erklärungen der verantwortlichen\nÄrzte nicht vorhanden gewesen, so dass es keinen Grund und schon gar keine\nrechtliche Voraussetzung zur gewaltsamen Rückbehaltung oder zur Ausschreibung\ngegeben habe. Trotz der Ausführungen im Gutachten bestünden keine Zweifel, dass es\nfür die Ärzte nicht voraussehbar gewesen sei, dass S.___ nach dem Verlassen der Klink\ngewalttätig werden würde und schon gar nicht, dass er im Wahn eine Frau zu Tode\nschlagen und selber von der Polizei, welche in Notwehrhilfe gehandelt habe,\nerschossen würde. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen sei nicht\nerfüllt, da kein Wissen um das Bestehen einer rechtsgutgefährdenden Situation bzw.\neine Handlungspflicht auslösende Situation vorhanden gewesen sei. Ebenso mangle es\nan der Voraussehbarkeit oder Inkaufnahme des möglichen Erfolgseintritts. Der\nTherapieansatz der \"Drehtürpsychiatrie\" sei nachvollziehbar geschildert und auch im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGutachten des Amtsarztes genannt worden. Sodann seien auch die Vorbehalte des\naktuellen Gutachters zu beachten, was den gewählten Therapieansatz mit der\nBetonung auf die Freiwilligkeit stütze. Die Ermittlungen hätten keine Hinweise auf eine\nFremdgefährdung durch S.___ am 2. September 2020 bzw. während des ganzen\nletzten Aufenthalts in der Klinik ergeben. Auch der Tatbestand der Aussetzung sei nicht\nerfüllt, da S.___ am 2. September 2020 weder hilflos gewesen sei, noch ausgesetzt\noder im Stich gelassen worden sei.\n\n"}