{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-167-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11849&type=1563347022&cHash=2d5608170d9c039a2be4b6387eb8e0be", "Checksum": "fd0a3ec90bdfbd1265c0abe4cce0f748"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.167-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:38", "Checksum": "7e053368fb085b4d0e4a2e298d24e7ef", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.167-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Assistenzarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\nAm 3. April 2023 leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Die\nVorinstanz reichte am 12. April 2023 die Akten ein und teilte den Verzicht auf eine\nStellungnahme mit. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich innert\nerstreckter Frist am 9. Mai 2023 vernehmen. Er beantragte die kostenfällige Abweisung\nder Beschwerde und ein Absehen von einer Rückweisung der Angelegenheit zur\nAnklageerhebung. Der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen der getöteten Frau teilte am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n25. Mai 2023 den Verzicht auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren mit. Auf die\nAusführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.- a)Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur\nErhebung der Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der\nAufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nach dem Tod\nder beschuldigten oder verurteilten Person oder der Privatklägerschaft können die\nAngehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der\nErbberechtigung ein Rechtsmittel ergreifen oder das Rechtsmittelverfahren\nweiterführen, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (Art.\n382 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer ist der Vater des Verstorbenen und damit\nAngehöriger (Art. 110 Abs. 1 StGB; Art. 116 Abs. 2 StPO); er kann gegebenenfalls\nSchadenersatz und Genugtuung beanspruchen, sofern der Tatbestand der fahrlässigen\nTötung zum Nachteil des Sohnes erfüllt ist; damit ist er zur Erhebung der Beschwerde\nlegitimiert. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt,\nweshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\nb)Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der vom Beschwerdeführer in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2.- a)Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des\nVerfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein\nStraftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand\nunanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden\nkönnen oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher\nVorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/21\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb)Im Allgemeinen geht es bei den Einstellungsgründen um solche, die mit Sicherheit\noder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den\nWirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten. Eine Einstellung ist folglich\ngeboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\nausgeschlossen erscheint. Die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen, kann jedoch\nnicht auf diesen Fall alleine beschränkt werden. Eine derart restriktive Auslegung\nwürde, selbst wenn nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verurteilung\nbestünde, eine Überweisung an das Gericht erfordern. Der Grundsatz \"in dubio pro\nduriore\" verlangt folglich bloss, dass im Zweifel das Verfahren fortgesetzt wird.\nPraktisch ist eine Anklageerhebung geboten, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher\nerscheint als ein Freispruch. Denn im Zweifel ist es nicht Sache der Untersuchungsoder der Anklagebehörde zu entscheiden, sondern des materiell zuständigen Gerichts.\nDie Staatsanwaltschaft verfügt in diesem Rahmen über einen weiten\nErmessensspielraum und hat sich somit die Frage zu stellen, ob eine Verurteilung\nwahrscheinlicher scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n6B_172/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.2; Pra 101 [2012] Nr. 114 E. 4.1.1 f.).\n\nc)Entscheidend für die Einstellung eines Strafverfahrens ist die Frage, ob der Verdacht\ngegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet\nwurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, sondern ein Freispruch\nzu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des Verfahrens oder die\nAnklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose über den Ausgang\neines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu stellen. Das Strafverfahren ist einzustellen,\nwenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder von der\nUnschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel\nan deren Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen\nerscheint (Oberholzer, a.a.O., N 1838 f.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/Bosshard,\n3. Aufl. 2020, Art. 319 N 15-18; BSK StPO-Grädel/Heiniger, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8;\nGVP 2001 Nr. 76).\n\n"}