7.-Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 4'000.– ist damit zu verrechnen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Er ist hingegen zu verpflichten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zu entschädigen; die eingereichte Honorarnote von Fr. 1'008.05 erscheint angemessen.