e)Insgesamt bestehen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unüberwindliche Zweifel an der Voraussehbarkeit der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Mit Bezug auf den Tatbestand der Aussetzung fehlt es bereits an (eventual-)vorsätzlichem Handeln, und – mit dem Verneinen einer akuten Selbstgefährdung – auch an einer vorausgesetzten, bestehenden schweren Gefahr für die Gesundheit. g)Zusammenfassend fehlt es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte