_ dürften für die damalige Risikoeinschätzung massgebend gewesen sein. Entsprechend waren der Beschwerdegegner – und auch der Assistenzarzt – vom Ereignis bzw. den Handlungen von S.____ völlig überrascht und schockiert, zumal sich während des letzten Aufenthalts weder Fremdgefährdungen noch Sachbeschädigungen ereigneten. Einzig ein lautes Ausrufen im Zusammenhang mit dem Termin für die Beistandschaft ist für eine mögliche Fremdgefährdung kein genügender Hinweis.