c)Schliesslich wies auch das Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hin, dass der Sachverständige aufgrund der retrospektiven Natur des Gutachtens und der schweren Gewalttat möglicherweise in seiner Beurteilung beeinflusst sei, d.h. womöglich ein kognitives Bias im Sinne einer Verzerrung zur Überschätzung einer damals © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte