Mit dem freiwilligen Aufenthalt handelt es sich nicht um eine (fürsorgerische) Unterbringung, bei welcher eine Gefährdung initial festgestellt worden war. Ebenso dürfte eine akute Fremdgefährdung bei Austritt auch deshalb nicht im Raum gestanden haben, weil S.____ den offenbar bestehenden Druck aufgrund einer bevorstehenden Beistandschaft durch das Verlassen der Klinik bereits selber abgebaut hatte. Soweit der Beschwerdeführer rügt, S.____ sei eben nicht genügend lang geschlossen geführt worden, um stabil entlassen zu werden, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Aussage des Kurzgutachtens vom 5. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgte. Da sich S.__