Jedenfalls kann daraus – selbst wenn im Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hingewiesen wird, dass im Zweifelsfall die fehlende Dokumentation einer ärztlich gebotenen Massnahme zur Vermutung führen könne, dass diese unterblieben sei bzw. standardisierte Instrumente zur Risikobeurteilung bzw. zur Vorhersage aggressiven Verhaltens weder auf pflegerischer noch ärztlicher Seite Berücksichtigung gefunden hätten – nicht von einer unterlassenen Risikoabklärung ausgegangen werden. Eine allfällige Fremd- oder Selbstgefährdung wurde auch in den früheren Austritts- und Verlaufsberichten thematisiert, weshalb nicht zutrifft, dass dies nicht berücksichtigt oder dokumentiert worden sei.