_ einwilligungs- und urteilsfähig gewesen sei, was vom Gutachter verneint werde, habe auf die Einschätzung der Gefährdungssituation keinen Einfluss. Der Umstand, dass im Verlaufsprotokoll – abgesehen vom 2. September 2020 – keine weiteren Einträge zur Fremd- oder Selbstgefährdungen aufzufinden sind und auch keine separaten diesbezüglichen Dokumente vorhanden sind, wird ebenfalls plausibel dargelegt. Der Beschwerdegegner gab an, dass es keine Hinweise für manifeste Fremdaggressionen gegeben habe, so dass keine Überwachung angeordnet worden sei. Sie seien aber geschult, Gefährdungsaspekte dennoch zu berücksichtigen, jedoch keine forensische Station mit entsprechender Dokumentation.