Bei früheren Aufenthalten habe es Vorkommnisse gegeben, als Fremd- oder Selbstgefährdung bestanden habe; damals hätten sie Zwangsmassnahmen ergriffen, was in diesem Verlauf nicht notwendig gewesen sei. Sie seien von einer Drucksituation aufgrund des Beistandschaftstermins ausgegangen. Entsprechend erscheint auch nachvollziehbar, dass die Ärzte mit einem baldigen Wiedereintritt rechneten. Ob S.____ einwilligungs- und urteilsfähig gewesen sei, was vom Gutachter verneint werde, habe auf die Einschätzung der Gefährdungssituation keinen Einfluss.