Autonomie betroffen, die er verloren hätte. Um den Druck abzubauen, habe er den Termin abgesagt, indem er die Behandlung beendet und die Klinik verlassen habe. Das sei seine Reaktion gewesen, um den Druck loszuwerden. Es hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden und S.____ habe sich wegen der geplanten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe keinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen, und keine Hinweise auf ernstzunehmende Fremd- oder Selbstgefährdung. Bei früheren Aufenthalten habe es Vorkommnisse gegeben, als Fremd- oder Selbstgefährdung bestanden habe;