_ rechneten (vgl. nachfolgend E. II/6b), nichts zu ändern. S.____ war aufgrund seines Krankheitsbilds dauernd behandlungsbedürftig. Dabei ist aufgrund der sich einstellenden Krankheitseinsicht durchaus positiv zu werten, dass er wieder in der Klinik vorstellig wird, wenn er Hilfe benötigt. Daraus kann keine "Hilflosigkeit" im Sinn von Art. 127 StGB abgeleitet werden (vgl. dazu auch nachfolgend E. II/6b ff.). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte