6.- a)Der Beschwerdeführer beanstandet den festgestellten Sachverhalt nicht, sondern rügt, dass die Staatsanwaltschaft mit der Würdigung und Wertung des an sich korrekt festgestellten Sachverhalts die Schuldfrage beurteile und damit das Prinzip der Gewaltentrennung verletze. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" sei zu Unrecht nicht angewandt worden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte