Während der Hospitalisation sei kein fremdaggressives Ereignis dokumentiert worden. Es hätten zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf Aggressionen bestanden. S.____ habe jederzeit den Kontakt zur Pflege aufrechterhalten, die Medikamente eingenommen und sich wegen der beantragten Beistandschaft für einen Austritt entschieden. Es habe überhaupt © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keinen Grund gegeben, die Polizei zu verständigen. Sein Aufenthalt sei ein Routineverlauf gewesen mit einem am Ende von ihm entschiedenen Austritt.