Zu S.____ gab der Beschwerdegegner an, dass ein ausgeprägter Konflikt zwischen Autonomie und Abhängigkeitserleben ein ganz zentraler Aspekt gewesen sei, was der Persönlichkeitsproblematik zuzuordnen sei. Sodann habe während den letzten Aufenthalten mit dem Patienten eine intensivere therapeutische Beziehung aufgebaut werden können, die es diesem ermöglicht habe, sich auf die Therapie einzulassen. Druck und Einschränkung hätten bei ihm zumeist zu sehr oppositionellem Verhalten bei einer ohnehin sehr eingeschränkten Krankheits- und Behandlungseinsicht geführt.