Austritte seien oberärztlich zu besprechen. Der Oberarzt greife bei speziellen Ereignissen ein, bei Zwischenfällen oder wenn das Kernteam Hilfe benötige. Es sei auch seine Aufgabe zu beurteilen, wann ein Patient spezielle Sicherungen brauche, wann Zwang anzuordnen sei und ob diese Massnahmen weiterhin notwendig seien. Einen chefärztlichen Rückbehalt hätte – das Einverständnis des Chefarztes vorausgesetzt – ein Oberarzt für maximal drei Tage verfügen können. Ein Assistenzarzt könne nach Rücksprache mit dem Oberarzt eine Rückbehaltung durchsetzen. Ein chefärztlicher Rückbehalt erfolge, wenn sich jemand bei einer freiwilligen Hospitalisation für einen Austritt entscheide.