c) aa)Der Beschwerdegegner gab anlässlich seiner Einvernahme vom 26. April 2022 zu Protokoll, S.____ ab Herbst 2016 in der Klinik betreut zu haben. Er sei für ihn während mehreren stationären Aufenthalten oberärztlich zuständig gewesen; es seien etwa zehn stationäre Aufenthalte gewesen. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit gab er an, dass der Assistenzarzt medikamentöse Strategien und gesprächstherapeutische Themen angehen könne. Ein Assistenzarzt könne über den Wechsel eines Medikaments oder eine Ausgangsregelung ohne Oberarzt entscheiden. Therapeutisch trage der Oberarzt die Gesamtverantwortung für einen Patienten. Austritte seien oberärztlich zu besprechen.