b)S.____ befand sich ab dem 25. August 2020 freiwillig in der Klinik. Gemäss dem Austrittsbericht der Klinik vom 22. September 2020 bestanden während dieses Aufenthalts des Patienten und beim Austritt keine Hinweise für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Deshalb beschlossen die zuständigen Personen der Klinik, nach dem freiwilligen Austritt, keine polizeiliche Ausschreibung zu veranlassen. Dieser Austrittsbericht vom 22. September 2020 wurde zwar nach dem Tötungsereignis vom 2. September 2020 erstellt, er basiert aber auf dem Verlaufsbericht und den dortigen Einträgen, die vor dem Bekanntwerden des Ereignisses verfasst wurden.