Aus Sachverständigensicht hätte vor dem Hintergrund des rezidivierend aggressiven sowohl fremd- als auch selbstgefährdenden Verhaltens von S.____ und der beschriebenen Risikokonstellation bei Austrittsabsicht des Patienten entweder eine Rückbehaltung oder zumindest eine polizeiliche Ausschreibung erfolgen müssen. Der Patient sei aus Sachverständigensicht behandlungsbedürftig gewesen und es hätten im letzten stationären Aufenthalt erhebliche Zweifel an der Einwilligungs- und Urteilsfähigkeit von S.____ bestanden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte