Ebensowenig sei aus der Dokumentation eine klinische Prüfung anhand gebräuchlicher Kriterien abzuleiten. Eine Auseinandersetzung mit diesen Risikokonstellationen fehle in der Dokumentation und müsse deshalb zur Vermutung führen, dass die klinische Risikobeurteilung unterblieben sei. Aus Sachverständigensicht hätte vor dem Hintergrund des rezidivierend aggressiven sowohl fremd- als auch selbstgefährdenden Verhaltens von S.____ und der beschriebenen Risikokonstellation bei Austrittsabsicht des Patienten entweder eine Rückbehaltung oder zumindest eine polizeiliche Ausschreibung erfolgen müssen.