5.- a)Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Aktengutachten vom 22. Juli 2021 lag bei S.____ als wahrscheinlichste Hypothese ein schädlicher Gebrauch von Cannabis, Kokain, Halluzinogenen und Alkohol sowie eine paranoide Schizophrenie, episodisch mit zunehmendem Residuum, vor. Bei der von der Klinik gestellten Diagnose (bipolare affektive Störung) entspreche die letztlich verschriebene Dosierung von Quetiapin der Indikation. Diese sei jedoch erst kurz vor dem Austritt, das heisst am 1. September 2020, auf 800 mg erhöht worden, nachdem S.____ weiterhin klinisch instabil aufgefallen sei.