b)Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro duriore" zu Unrecht nicht angewandt. Zudem habe sie mit der Würdigung und insbesondere mit der Wertung des an sich korrekt festgestellten Sachverhalts letztlich die Schuldfrage beurteilt, und damit das Prinzip der Gewaltentrennung verletzt. Kurz vor dem Austritt sei am 1. September 2020 die Dosierung der Medikation erheblich erhöht worden. Im Wissen darum, dass S.____ zu Drogenkonsum geneigt habe, hätte dies im Zusammenhang mit dem Austritt allenfalls genauer beurteilt werden müssen.