Trotz der Ausführungen im Gutachten bestünden keine Zweifel, dass es für die Ärzte nicht voraussehbar gewesen sei, dass S.____ nach dem Verlassen der Klink gewalttätig werden würde und schon gar nicht, dass er im Wahn eine Frau zu Tode schlagen und selber von der Polizei, welche in Notwehrhilfe gehandelt habe, erschossen würde. Der Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen sei nicht erfüllt, da kein Wissen um das Bestehen einer rechtsgutgefährdenden Situation bzw. eine Handlungspflicht auslösende Situation vorhanden gewesen sei. Ebenso mangle es an der Voraussehbarkeit oder Inkaufnahme des möglichen Erfolgseintritts.