Das Verlassen der Klinik müsse eine Kurzschlussreaktion gewesen sein, was sich mit der Erklärung des Oberarztes decke, wonach sich S.____ des akuten Drucks aufgrund der bevorstehenden Besprechung bzw. Errichtung einer Beistandschaft habe entledigen wollen. Hinweise für eine Fremd- oder Selbstgefährdung seien gemäss den glaubhaften Erklärungen der verantwortlichen Ärzte nicht vorhanden gewesen, so dass es keinen Grund und schon gar keine rechtliche Voraussetzung zur gewaltsamen Rückbehaltung oder zur Ausschreibung gegeben habe. Trotz der Ausführungen im Gutachten bestünden keine Zweifel, dass es für die Ärzte nicht voraussehbar gewesen sei, dass S.__