4.- a)Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass S.____ die Klinik am 2. September 2020 offensichtlich völlig überstürzt verlassen habe, ohne seine Habseligkeiten mitzunehmen. Er sei auch nur mit einer Trainerhose bekleidet und nacktem Oberkörper vorgefunden worden. Das Verlassen der Klinik müsse eine Kurzschlussreaktion gewesen sein, was sich mit der Erklärung des Oberarztes decke, wonach sich S.____ des akuten Drucks aufgrund der bevorstehenden Besprechung bzw. Errichtung einer Beistandschaft habe entledigen wollen.