Muskens, Art. 11 N 64 ff.). b)Wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stich lässt, macht sich der Aussetzung nach Art. 127 StGB strafbar. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht einerseits darin, © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte