PK StGB-Trechsel/Fateh- Moghadam, Art. 11 N 17). Der Täter muss aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten in der Lage sein, die Gefährdung und die Eingriffsmöglichkeiten vorherzusehen bzw. zu erkennen und die gebotene Handlung vorzunehmen (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4. Aufl. 2011, § 17 N 3). Sodann muss der Taterfolg durch eine Handlung des Unterlassenden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können (BSK StGB I-Niggli/Muskens, Art. 11 N 110; PK StGB- Trechsel/Fateh-Moghadam, Art.