Rechtsguts. Die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) tritt bei den Unterlassungsdelikten an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten. Dies setzt eine Handlungsmöglichkeit voraus. Gefordert ist nur das, was dem Täter in der Gefahrensituation physisch real möglich und zumutbar war (vgl. BSK StGB I-Niggli/ Muskens, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 6, N 109 ff., N 120 f.; PK StGB-Trechsel/Fateh- Moghadam, Art.