Am 3. April 2023 leistete der Beschwerdeführer eine Sicherheit von Fr. 4'000.–. Die Vorinstanz reichte am 12. April 2023 die Akten ein und teilte den Verzicht auf eine Stellungnahme mit. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner liess sich innert erstreckter Frist am 14. Juni 2023 vernehmen und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen der getöteten Frau teilte am 21. Juni 2023 den Verzicht auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte