{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2023-07-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2023-166-AK_2023-07-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11847&type=1563347022&cHash=77862d17d6b52d3800f104a2d766729c", "Checksum": "cfb74a4427d82247c1e24a56512dd02d"}, "Scrapedate": "2025-07-18", "Num": ["AK.2023.166-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "18.07.2025 22:54:43", "Checksum": "5717ffb7b29ef19cea35df1a3040ac5c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 06.07.2023 AK.2023.166-AK\nRegeste:\nArt. 117 StGB (SR. 311.0), Art. 319 StPO (SR 312.0)\r\nFahrlässige Tötung durch Unterlassen. Ein Gewaltexzess, der in der Tötung einer zufällig angetroffenen Frau in deren Wohnung endete und dazu führte, dass der Täter von der Polizei erschossen wurde, konnte vom behandelnden Oberarzt der psychiatrischen Klinik nicht vorhergesehen werden. Keine Sorgfaltspflichtverletzung mangels Rückbehalts des zuvor freiwillig in die Klinik eingetretenen Täters oder wegen Unterlassens einer polizeilichen Ausschreibung nach dessen fluchtartigem Verlassen der Klinik.\n\npolizeilichen Ausschreibung abgesehen werde, da es sich um einen freiwilligen\nAufenthalt ohne akute Gefährdungsaspekte handle bzw. keine akute Eigen- oder\nFremdgefährdung bestanden habe und er freiwillig hospitalisiert gewesen sei (vgl.\nVerlaufsbericht 2.9.2020, 10:30, Verlauf Pflege; 12:01, Verlauf Arzt [Assistenzarzt];\n14:00, Verlauf Arzt [Oberarzt] und 4.9.2020, 12:17, Verlauf Arzt [Oberarzt]). Mit dem\nfreiwilligen Aufenthalt handelt es sich nicht um eine (fürsorgerische) Unterbringung, bei\nwelcher eine Gefährdung initial festgestellt worden war. Ebenso dürfte eine akute\nFremdgefährdung bei Austritt auch deshalb nicht im Raum gestanden haben, weil\nS.____ den offenbar bestehenden Druck aufgrund einer bevorstehenden\nBeistandschaft durch das Verlassen der Klinik bereits selber abgebaut hatte. Soweit\nder Beschwerdeführer rügt, S.____ sei eben nicht genügend lang geschlossen geführt\nworden, um stabil entlassen zu werden, bleibt zu berücksichtigen, dass diese Aussage\ndes Kurzgutachtens vom 5. Dezember 2019 im Rahmen einer fürsorgerischen\nUnterbringung erfolgte. Da sich S.____ freiwillig in der Klinik aufhielt und kein Grund für\neinen Rückbehalt vorlag, ist dies nicht massgebend.\n\nDass von Zwangsmassnahmen abgesehen wurde, erscheint auch unter dem Aspekt\nnachvollziehbar, dass in den letzten Aufenthalten – wohl als Folge der\n\"Drehtürpsychiatrie\" bzw. wiederholten Aufenthalten im offenen Rahmen – eine\nintensivere therapeutische Beziehung habe aufgebaut werden können, die eine\nEinlassung auf die Therapie ermöglicht habe. Druck und Einschränkungen hätten\nzumeist zu sehr oppositionellem Verhalten bei S.____ geführt. Die Behandlung hätte\nüber mehrere Hospitalisationen führen sollen. Dass das Vorgehen zielführend war, kann\nauf jeden Fall im Umstand erblickt werden, dass sich S.____ – wenn auch nicht\nnachhaltig – für eine Beistandschaft entscheiden konnte und sich auch freiwillig in die\nKlinik begab, wenn er ärztliche Unterstützung brauchte. Auch das Gutachten vom 21.\nJuli 2021 führt diesbezüglich aus, dass Zwangsmassnahmen und der Verlust von\nAutonomie eine grosse emotionale und körperliche Belastung darstellen würden und\ndie weitere Behandlung beeinträchtigen könnten.\n\nc)Schliesslich wies auch das Gutachten vom 22. Juli 2021 darauf hin, dass der\nSachverständige aufgrund der retrospektiven Natur des Gutachtens und der schweren\nGewalttat möglicherweise in seiner Beurteilung beeinflusst sei, d.h. womöglich ein\nkognitives Bias im Sinne einer Verzerrung zur Überschätzung einer damals\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbestehenden Risikokonstellation zu berücksichtigen sei. Dafür spricht auch, dass es\nsich beim Beschwerdegegner als behandelndem Oberarzt um einen sehr erfahrenen\nArzt handelt, der seit 2012 in der Klinik und dort grösstenteils in der Akutpsychiatrie\ntätig und damit in der Einschätzung solcher Situation qualifiziert ist. Seit 2016 war er\nsodann für die Behandlung von S.____ verantwortlich, hat ihn jahrelang begleitet und\nkonnte dessen Verhaltensweisen entsprechend gut einschätzen. Dieser persönliche\nKontakt und die damit zusammenhängende Erfahrung im Umgang mit S.____ dürften\nfür die damalige Risikoeinschätzung massgebend gewesen sein. Entsprechend waren\nder Beschwerdegegner – und auch der Assistenzarzt – vom Ereignis bzw. den\nHandlungen von S.____ völlig überrascht und schockiert, zumal sich während des\nletzten Aufenthalts weder Fremdgefährdungen noch Sachbeschädigungen ereigneten.\nEinzig ein lautes Ausrufen im Zusammenhang mit dem Termin für die Beistandschaft ist\nfür eine mögliche Fremdgefährdung kein genügender Hinweis. Zu berücksichtigen ist\nauch, dass sich frühere Aggressionen hauptsächlich gegen Autoritätspersonen im Zug\nvon (befürchteten) Einschränkungen der Autonomie richteten, nicht hingegen gegen\nvöllig unbekannte Drittpersonen mit äusserst brutaler Gewaltanwendung.\n\nd)Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer angezweifelte Therapiepraxis der Klinik\n(\"Drehtürpsychiatrie\") kann auf das Gutachten vom 21. Juli 2021 verwiesen werden.\nDanach handelte es sich bei den Überlegungen und Ausführungen zur Diagnostik und\nBehandlung um medizinische Behandlungsempfehlungen, welche rechtlich nicht\nbindende Richtlinien seien. Die Leitlinien seien für Ärzte rechtlich nicht bindend und\nhätten weder haftungsbegründende noch -befreiende Wirkung. Im Einzelfall könnten\nauch andere Behandlungsarten und -vorgehen zum Ziel führen. Entsprechend ist diese\nPraxis vorliegend nicht auf strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen.\n\ne)Insgesamt bestehen, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, unüberwindliche\nZweifel an der Voraussehbarkeit der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen. Mit Bezug\nauf den Tatbestand der Aussetzung fehlt es bereits an (eventual-)vorsätzlichem\nHandeln, und – mit dem Verneinen einer akuten Selbstgefährdung – auch an einer\nvorausgesetzten, bestehenden schweren Gefahr für die Gesundheit.\n\ng)Zusammenfassend fehlt es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten für ein\nstrafrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}